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Ein bayrischer Imker hat Dienstag, 6. September 2011, in seiner Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht bekommen.
Im Jahr 2005 musste der vom Hobbyimker, Karl Heinz Bablok, zum Verkauf bestimmte Pollen und 300kg Honig entsorgt werden, da die Produkte durch genmanipulierten Pollen des Gen-Mais MON 810 des Konzerns Monsanto verseucht waren. Der Konzern hatte vom Freistaat Bayern eine Genehmigung zum Anbau von MON 810 zu Forschungszwecken bekommen. Der Gen-Mais bildet Toxine, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden,. Angebaut wurde der Gen-Mais auf einem Grundstück in 500 Metern Entfernung von dem des Imkers.
Herr Bablok reichte daraufhin eine Schadensersatzklage gegen den Freistaat Bayern ein, der sich vier weitere Imker anschlossen. Die Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben, um zu klären, ob der Umstand, dass in den Produkten zwar genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit aber verloren hat, zur Folge hat, dass eine Zulassung notwendig ist, um die Produkte verkaufen oder verschenken zu dürfen.
Der EuGH erklärte vorerst, dass der Honig sowie die Pollen keinen "Organismus" im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellen, d. h. sie sind keine "biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren" oder "genetisches Material zu übertragen". Weiters entschied der EuGH aber, dass die Definition "Organismus" irrelevant sei, da es sich bei dem durch genmanipulierte Pollen verseuchten Honig und Nahrungsergänzungsmittel um Lebensmittel handelt, die Zutaten enthalten, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden. Der Pollen ist folglich weder ein Fremdstoff noch eine Verunreinigung, sondern wird als Bestandteil oder Zutat des Honigs gesehen, der dann als "hergestellt aus GVO" zu bezeichnen ist.
Demnach entschied der EuGH, dass der Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird und zulassungspflichtig ist. Die Zulassungsregelung gilt für alle Lebensmittel. Bei der Ausführung ist es irrelevant, ob die Verseuchung absichtlich oder unabsichtlich erfolgt ist und wie groß der Anteil des genetisch veränderten Materials im fraglichen Erzeugnis ist. Somit bedürfen auch geringe Spuren von genmanipulierten Pflanzen in Lebensmittel einer Zulassungspflicht.
